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Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
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Abwicklung von Schuldverhältnissen
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Anderweitige Beendigung des Schuldverhältnisses
Hinterlegung → §§ 372 ff BGB
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Nur ausnahmsweise, vor allem bei Annahmeverzug des Gläubigers, kann der Schuldner durch Hinterlegung seiner Verpflichtung nachkommen (§ 372 BGB).
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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick
Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
Vertragsfreiheit und Vertragstypen
Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
Inhalt von Schuldverhältnissen
Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
Abwicklung von Schuldverhältnissen
Reguläre Beendigung des Schuldverhältnisses durch Erfüllung -> §§ 362 ff BGB
Anderweitige Beendigung des Schuldverhältnisses
Hinterlegung -> §§ 372 ff BGB
Aufrechnung -> 387 ff. BGB
Erlass -> § 397 BGB
Vertragsbeendigung durch Rücktritt, Widerruf, Rückgabe -> §§ 346 ff.,355 ff. BGB
Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners
Hemmung des Schuldverhältnisses durch Einreden
Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
Besitz und Eigentum
Kreditsicherungsrecht
Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten
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